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ZK1 2022 152

Regionalgericht Viamala

Graubünden · 2022-09-23 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1987, wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2022 durch Dr. med. B._____ aufgrund ihrer Bulimie, wechselnder Bewusstseinsstörun- gen und fehlender Krankheitseinsicht im Kantonsspital Graubünden in Chur für- sorgerisch untergebracht. Am 4. August 2022 verfügte Dr. med. G._____ vom Kantonsspital Graubünden die fürsorgerische Unterbringung von A._____ für ma- ximal sechs Wochen in der Klinik D._____ in E._____ (nachfolgend D._____). Als Grund für die Einweisung wurde eine schwere Essstörung, ein affektives, zwang- haftes und psychotisches Krankheitsbild sowie die fehlende Krankheitseinsicht angeführt. B. Mit Antrag vom 1. September 2022 ersuchten die D._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Bei A._____ bestehe weiterhin eine psychoti- sche Symptomatik mit Gefahr von Selbst- und Fremdgefährdung sowie geringe Behandlungseinsicht. Sie sei dadurch nach wie vor stationär behandlungsbedürf- tig. C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 5. September 2022 beauftragte die KESB Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Kurzbegutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 5. September 2022 durchgeführte Untersuchung von A._____ bestätigte Dr. med. F._____ im Kurzgutachten vom 9. September 2022 die Diagnose einer akuten psychotischen Episode bei vorbekannter Esstörung (Bulimie) mit anorektischem Verlauf. Aktuell sei eine stationäre psychiatrische Be- handlung auf einer geschlossenen Abteilung erforderlich. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 13. September 2022, mitgeteilt am

14. September 2022, erkannte die KESB wie folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der D._____. b. Die ärztliche Leitung der D._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.

3 / 13 c. Konnte A._____ bis 3. März 2023 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der D._____ eine weite- re fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht zu informieren. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren H._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 1'625.— (inkl. Drittkosten Gutachten Dr. med. F._____ von Fr. 1'125.—) festgesetzt und A._____ auferlegt. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. September 2022 (Datum Poststempel: 19. September 2022) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). G. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. H. Am 22. September 2022 reichte die Klinik D._____ den vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts angeforderten Bericht zum Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darü- ber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ein. I. Am 23. September 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher die Beschwerdeführerin per- sönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerdeführerin, sowie der KESB das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zugestellt.

Erwägungen (10 Absätze)

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wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB),

gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar,

sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler

[Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB).

1.3.

Im vorliegenden Fall ist der Unterbringungsentscheid der KESB vom

13. September 2022, mitgeteilt am 14. September 2022, (act. 01.1) angefochten.

Dabei handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbrin-

gung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene, eine ihr naheste-

hende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf-

hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen

schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2

ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e

Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen

Person. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 17. September 2022

(Datum Poststempel: 19. September 2022) gewahrt (act. 0.1). Daher ist auf die

frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.

2.1.

Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach

Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze

des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der

gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den

Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran-

kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher

Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der

Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt-

liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt

sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der

Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer-

deinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus

Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das

Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

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sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE

143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu

Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert

das Kurzgutachten von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-

rapie FMH, vom 9. September 2022. Es wurde von der KESB am 5. September

2022 in Auftrag gegeben und der Gutachter hatte die Beschwerdeführerin glei-

chentags persönlich untersucht. Somit wurde erst kurz vor der Beschwerdeerhe-

bung am 17. September 2022 eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters

abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde

gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten ein-

geholt worden, muss kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Das

bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen

werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt umso mehr, als die-

ses Gutachten schlüssig ist. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die Be-

schwerdeführerin persönlich angehört und konnte sich davon überzeugen, dass

sich die Situation seit Erstellung des Kurzgutachtens wenig verändert hat. Obwohl

das Kurzgutachten anfangs September eingeholt wurde, deckt es sich weitgehend

mit dem Gesundheitsbericht der Psychiatrischen Klinik D._____ vom 22. Septem-

ber 2022, wobei im Gesundheitsbericht eine Verbesserung des Gesundheitszu-

stands bezüglich das Untergewicht des Patienten unter der medikamentösen Be-

handlung festgestellt wurde.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. September 2022

wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer

geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-

rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-

lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind

(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-

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lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu

Vor Art. 426–439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der

betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste

gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei

abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be-

hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem

Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be-

treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise

Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist

schliesslich eine geeignete Einrichtung (BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1).

Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem

Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgeri-

sche Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der

Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen

ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der

Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann

(Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck

tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2.

Im vorliegenden Fall ordnete Dr. med. B._____ am 15. Juli 2022 eine für-

sorgerische Unterbringung von maximal sechs Wochen (im Kantonsspital

Graubünden) an (KESB act. 3). Darauffolgend verfügte Dr. med. G._____ vom

Kantonsspital Graubünden am 4. August 2022 eine zweite fürsorgerische Unter-

bringung von erneut maximal sechs Wochen in der D._____ (KESB act. 4). Vorab

ist dazu anzumerken, dass eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbrin-

gung nach Art. 429 f. ZGB i.V.m. Art. 51 EGzZGB von maximal sechs Wochen

nicht durch eine zweite ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach

Art. 429 ZGB verlängert werden kann. Andernfalls würde damit die Absicht des

Gesetzgebers, eine ärztliche Unterbringung nur für eine beschränkte Dauer zu

ermöglichen, offensichtlich unterlaufen (vgl. Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Ja-

kob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu

Art. 360 ff. ZGB, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429/430 ZGB). Dasselbe gilt für

eine Zurückbehaltung im Sinne von Art. 427 ZGB (vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 14 zu Art. 429/430 ZGB). Mit anderen Worten darf eine Verlegung in ei-

ne andere Einrichtung, für welche es gemäss Art. 52 EGzZGB eines neuen Unter-

bringungsentscheides bedarf, nicht dazu führen darf, dass die Maximalfrist von

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sechs Wochen überschritten wird. Mit Ablauf dieser Frist fällt die Wirksamkeit der

Unterbringung automatisch dahin, wenn bis dahin nicht gemäss Art. 429 Abs. 2

ZGB ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der zuständigen Erwachsenen-

schutzbehörde vorliegt (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 19 68 v. 1.5.2019). Ent-

sprechend stand es dem Arzt im Kantonsspital nicht zu, eine fürsorgerische Un-

terbringung für weitere sechs Wochen anzuordnen. Vorliegend ist jedoch nicht

diese zweite Verfügung angefochten, sondern der darauffolgende Entscheid der

KESB vom 13. September 2022 zur Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin-

gung (act. 01 und act. 01.1).

Die KESB kann grundsätzlich jederzeit, auch unabhängig einer vorgängigen

(rechtmässigen oder unrechtmässigen) ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung,

eine behördliche fürsorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB anord-

nen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 5 zu Art. 428 ZGB). Daher wird im Folgenden

lediglich pro futuro beurteilt, ob aktuell die gesetzlichen Voraussetzungen für die

Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB gegeben sind.

3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz

genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen-

dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der

Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar

oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des

Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO

(ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).

3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist den D._____ gemäss Stellungnahme der Klinik

D._____ bereits seit 2009 bekannt. Grund für frühere Klinikaufenthalte sei eine

Drogenproblematik gewesen. Im Juli 2022 sei die Beschwerdeführerin stationär im

Kantonsspital Graubünden (zeitweise auf der Intensivstation) gewesen mit

höchstwahrscheinlich einer Bulimia nervosa mit einer anorektischen Verlaufsform

bei einem bedrohlichen Körpergewicht von 31 kg (BMI von 12 kg/m2). Es hätten

depressive Tendenzen sowie eine emotionale Instabilität vorgelegen. Aufgrund

akuter Psychose wurde sie am 4. August 2022 in der Akutstation der D._____ für-

sorgerisch untergebracht (act. 05). Dr. med. F._____ bestätigte in seinem Kurz-

gutachten vom 9. September 2022 im Wesentlichen die Diagnose der Klinik

D._____. Er diagnostiziert eine akute psychotische Episode bei vorbekannter Ess-

störung (Bulimie) mit anorektischem Verlauf (ICD 10 F23.9); eine mittelgradige

depressive Episode (ICD 10 F32.1), eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangs-

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handlungen (ICD 10 F42.1) und schweres Untergewicht mit Gewichtsverlust von

7 kg in den letzten zwei Wochen sowie fortschreitend seit Februar 2022 (KESB

act. 9). Abgesehen von der Zwangsstörung erkennt die Beschwerdeführerin diese

Diagnosen (vordergründig) an. Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um

psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin

der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche

Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

3.4.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer

Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt,

dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter-

halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von

einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten,

dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich

sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe-

nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter-

lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101

E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007

E. 2.3 und BGer 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB

wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung

nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des

Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä-

gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-

sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-

gibt sich des Weiteren, dass die nötige und geeignete Behandlung oder Betreuung

nicht mit einer weniger einschneidenden Massnahme erfolgen kann als mit der

Einweisung in eine Einrichtung (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu

Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt

gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima

ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den

ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe

entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).

3.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2022 auf-

grund ihrer Bulimie mit anorektischem Verlauf sowie wechselnden Bewusstseins-

störungen (Psychose; hyperaktives Delir) mit einem Körpergewicht von 31 kg für-

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sorgerisch im Kantonsspital Graubünden untergebracht wurde (act. 05; KESB

act. 3). Dort konnte eine Therapie auf der Intensivstation zur Ernährung und eine

Elektrolytkontrolle durchgeführt werden. Aufgrund der schweren Essstörung, der

affektiven- und Zwangserkrankung, des psychotischen Zustandsbilds, des mani-

pulativen Verhaltens und fehlender Krankheitseinsicht wurde sie in Folge in der

Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht, da somatische Ursachen ausge-

schlossen werden konnten (KESB act. 4). Sie war der D._____ bereits seit 2009

insbesondere im Zusammenhang mit Polytoxikomanie und einem Methadonpro-

gramm bekannt (act. 05).

3.4.3. Am 1. September 2022 ersuchten die D._____ darum, die Beschwerdefüh-

rerin weiterhin fürsorgerisch unterzubringen, da die Voraussetzungen für die Un-

terbringung nach wie vor bestehen würden: Die Psychose beinhalte eine Gefahr

von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie bei Nichtbehandlung von

einer Verschlechterung der Prognose. Bei der weiteren Unterbringung gehe es um

die medikamentöse Einstellung, Betreuung und Reduktion der Symptomatik, An-

spannung und Agitiertheit, die Krankheits- und Behandlungseinsicht, die Förde-

rung der Compliance sowie die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie der Or-

ganisation von Nachbehandlung und -betreuung (KESB act. 1).

3.4.4. Im Kurzgutachten vom 9. September 2022 wird die Notwendigkeit der wei-

teren stationären Unterbringung bejaht. Dr. med. F._____ beschrieb die Be-

schwerdeführerin als verlangsamt, müde, zerfahren, vorbeiredend sowie auf den

Austritt aus der Klinik fixiert. Es seien Zwangshandlungen und Wahninhalte zu

eruieren. Sie verfüge weder über tatsächliche Krankheits- noch Behandlungsein-

sicht. Ihre festen Medikamente nehme sie nur unter Aufsicht der Pflege ein. Feh-

lende Medikation könne zu einer raschen Verschlechterung und erneuten Dekom-

pensation ihres sonst schon unstabilen psychischen Zustandes führen. Bei einer

Entlassung in psychisch unstabilem / psychotischem Zustand ohne die notwendi-

ge Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt zu befürchten, dass eine rasche Ver-

schlechterung eintrete. Die Behandlung solle bei Erreichen einer gewissen Besse-

rung schrittweise über die halbgeschlossene und danach die Rehabilitation-Station

hin zu einem ambulanten Setting angepasst werden. Bei der regulären Entlassung

sei eine ambulante Nachbetreuung indiziert, um den psychischen und körperlichen

Zustand zu begleiten. Bis auf Weiteres sei jedoch ein Verbleib auf der geschlos-

senen Station der Klinik D._____ mit multimodaler und integrativer Psychotherapie

und Psychopharmakotherapie dringend notwendig, um eine ausreichende psychi-

sche Stabilität zu gewährleisten, damit später die Behandlung im ambulanten Set-

ting durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin wäre aktuell mit einem

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offenen Rahmen überfordert. Mit einer sofortigen Entlassung im derzeit sehr redu-

zierten psychischen und körperliche Zustand wäre auch ihr soziales Umfeld total

überfordert (KESB act. 9).

3.4.5. Gestützt darauf hiess die KESB den Antrag der D._____ in ihrem Entscheid

vom 13. September 2022 nach Anhörung der Beschwerdeführerin gut, da die Be-

schwerdeführerin weiterhin an einer schwerwiegenden und behandlungsbedürfti-

gen psychischen Störung leide und ohne fortgeführte Behandlung ein unmittelba-

res Rückfallrisiko bestehe. Zudem fehle es der Beschwerdeführerin an einer

genügenden Einsicht in die Krankheit bzw. Notwendigkeit einer Behandlung. Ihr

Zustand habe sich zwar durch eine längere stationäre psychiatrische Behandlung

mit Medikation im schützenden und reizabschirmenden Rahmen stabilisiert. Bei

dessen Wegfall sei aber mit einem Rückfall zu rechnen und eine ambulante Be-

handlung sei aus Sicht der KESB verfrüht. Das grundsätzlich stabile psychosozia-

le Umfeld würde zudem dadurch unzumutbar belastet. Zunächst müsse insbeson-

dere auch eine Strategie und Organisation der Nachbehandlung und -betreuung

sichergestellt werden können. Einem sich ändernden Gesundheitszustand könne

in der Klinik angemessen begegnet werden, da zur D._____ auch offene Stationen

gehören. Die KESB wies zudem auf die Möglichkeit der Entlassung hin, sobald

dies aus medizinischer Sicht möglich sei (act. 01.1).

3.4.6. Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022

betreffend die Beschwerde an das Kantonsgericht aus, dass die initiale medika-

mentöse Therapie in der letzten Woche umgestellt werden musste. Die Ess-

störung sei in den Hintergrund gerückt und das Gewicht betrage über 50 kg. Die

Patientin zeige sich weiterhin phasenweise angespannt, agitiert, dann wieder

schüchtern und zurückhaltend. Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe

nach wie vor wenig. Zudem sei die Absprachefähigkeit vermindert, namentlich sei

es am 13. und am 16. September 2022 zu Entweichungen im "eins zu eins" be-

gleiteten Ausgang gekommen, woraufhin die Beschwerdeführerin von der Polizei

habe zurückgeführt werden müsse. Zusammengefasst hielten die D._____ fest,

dass weiter eine Psychose bestehe, die stationärer Behandlung bedürfe. Bei vor-

zeitigem Abbruch der Behandlung bestehe potenzielle Eigengefährdung (act. 05).

3.4.7. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 konnte sich die Beschwerdein-

stanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die ihr gestellten

Fragen beantwortete die Beschwerdeführerin sehr knapp, oft nur einsilbig bzw. mit

Nicken oder Kopfschütteln. Das Gericht musste regelmässig nachfragen, um hin-

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reichende Antworten zu erhalten. Zudem wirkte die Beschwerdeführerin sehr pas-

siv, schläfrig und im Bewegungsablauf verlangsamt. Auch wenn die Klinik in ihrem

Bericht vom 22. September 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

aufgrund der Medikamenteneinnahme erwähnte, sieht die Beschwerdeführerin die

Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nach wie vor nicht ein. Eine wirkliche

Krankheitseinsicht konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, auch wenn sich die

Beschwerdeführerin in der Klinik behandeln lässt und die Diagnosen vordergrün-

dig akzeptiert. Für die Zeit nach einer möglichen Entlassung bestehen keine Plä-

ne, wie ein Rückfall verhindert werden könnte (bspw. ambulante Nachbehand-

lung). Die Beschwerdeführerin sagte lediglich, sie könne alleine wohnen und wür-

de dann einfach mehr essen.

Die Befragung der Beschwerdeführerin hat dem Kantonsgericht aufgezeigt, dass

die vom Gutachter getätigten Ausführungen nach wie vor zutreffen und eine stati-

onäre Behandlung der Beschwerdeführerin weiterhin notwendig ist. Die Schluss-

folgerung von Dr. med. F._____ in seinem Gutachten, wonach nur eine schrittwei-

se Öffnung des Behandlungssettings denkbar ist und eine sofortige Entlassung zu

einer Überforderung der Beschwerdeführerin und ihres grundsätzlich stabilen psy-

chosozialen Umfelds (Lebenspartner, Familie) führen würde, ist nach der persönli-

chen Befragung für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Ebenfalls scheint es aus-

gewiesen, dass durch die fehlende Krankheitseinsicht und Planung der Nachbe-

treuung das Risiko eines Rückfalls besteht. Aus dem Verlauf seit Februar 2022 ist

ersichtlich, wie volatil die Gewichtszunahme und -abnahme und wie instabil die

gesamte Situation ist. Es scheint somit wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh-

rerin bei sofortiger Entlassung rasch wieder in einen lebensgefährlichen Zustand

gerät, der eine erneute Hospitalisation auf der Intensivstation oder in der Psychia-

trie erfordert. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin vor nur zwei

Monaten letztmals in einem solch lebensgefährlichen Zustand befand, ist daher

offensichtlich eine hohe Selbstgefährdung gegeben. Zudem war bei der mündli-

chen Hauptverhandlung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch nicht die

notwendige Bereitschaft aufwies, um den vom Gutachter beschriebenen Behand-

lungsprozess bereits durchlaufen zu können. Es zeigte sich, dass es am Problem-

bewusstsein fehlt (bspw. wollte sie angeblich jeweils ihr Gewicht gar nicht wissen).

Ihr Fokus ist auf die Entlassung gerichtet und nicht darauf, wie die Genesung an-

zugehen ist. Hinzukommt, dass vor einer Woche die Medikamente umgestellt

worden seien (act. 05), was wohl ebenfalls eine Beobachtung des weiteren Ver-

laufs erforderlich macht. Die verminderte Absprachefähigkeit, welche sich im

zweimaligen Entweichen im begleiteten Ausgang manifestiert hat, zeigt auch, dass

derzeit kein weniger einschneidendes Setting als die Unterbringung auf der ge-

E. 12 / 13 schlossenen Abteilung denkbar ist. Die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik D._____ erweist sich unter Wür- digung dieser Umstände als ausgewiesen. 3.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Somit ist auch unter diesem Aspekt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bezüglich der Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtli- chen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wird abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrenskosten (Gerichtskos- ten) von CHF 1'500.00 gehen daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, zumal aus den im Recht liegenden Akten (KESB act. 20) hervorgeht, dass sie über ein Ver- mögen verfügt, welches durch die Erhebung der Verfahrenskosten die relevante Vermögensfreigrenze von CHF 4'000.00 nicht unterschreitet (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV [BR 215.010] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]).

E. 13 / 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. September 2022 Referenz ZK1 22 152 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Killer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 13.09.2022, mitgeteilt am 14.09.2022 Mitteilung

05. Oktober 2022

2 / 13 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1987, wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2022 durch Dr. med. B._____ aufgrund ihrer Bulimie, wechselnder Bewusstseinsstörun- gen und fehlender Krankheitseinsicht im Kantonsspital Graubünden in Chur für- sorgerisch untergebracht. Am 4. August 2022 verfügte Dr. med. G._____ vom Kantonsspital Graubünden die fürsorgerische Unterbringung von A._____ für ma- ximal sechs Wochen in der Klinik D._____ in E._____ (nachfolgend D._____). Als Grund für die Einweisung wurde eine schwere Essstörung, ein affektives, zwang- haftes und psychotisches Krankheitsbild sowie die fehlende Krankheitseinsicht angeführt. B. Mit Antrag vom 1. September 2022 ersuchten die D._____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB) um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Bei A._____ bestehe weiterhin eine psychoti- sche Symptomatik mit Gefahr von Selbst- und Fremdgefährdung sowie geringe Behandlungseinsicht. Sie sei dadurch nach wie vor stationär behandlungsbedürf- tig. C. Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 5. September 2022 beauftragte die KESB Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Kurzbegutachtung von A._____. D. Gestützt auf die am 5. September 2022 durchgeführte Untersuchung von A._____ bestätigte Dr. med. F._____ im Kurzgutachten vom 9. September 2022 die Diagnose einer akuten psychotischen Episode bei vorbekannter Esstörung (Bulimie) mit anorektischem Verlauf. Aktuell sei eine stationäre psychiatrische Be- handlung auf einer geschlossenen Abteilung erforderlich. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 13. September 2022, mitgeteilt am

14. September 2022, erkannte die KESB wie folgt: 1. A._____ bleibt zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der Akutpsychiatrie der D._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 429 Abs. 2 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der D._____. b. Die ärztliche Leitung der D._____ wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren.

3 / 13 c. Konnte A._____ bis 3. März 2023 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der D._____ eine weite- re fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht zu informieren. 3. Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren H._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4. Die Kosten im Verfahren fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 1'625.— (inkl. Drittkosten Gutachten Dr. med. F._____ von Fr. 1'125.—) festgesetzt und A._____ auferlegt. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. September 2022 (Datum Poststempel: 19. September 2022) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). G. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. H. Am 22. September 2022 reichte die Klinik D._____ den vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts angeforderten Bericht zum Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darü- ber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ein. I. Am 23. September 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, an welcher die Beschwerdeführerin per- sönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zuhanden der Beschwerdeführerin, sowie der KESB das vorzeitige Entscheiddispositiv gleichentags zugestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Soweit die Beschwerde gegen einen Unterbringungsentscheid keine aufschiebende Wirkung geniesst,

4 / 13 wofür im Übrigen die gesetzliche Vermutung besteht (vgl. Art. 450e Abs. 2 ZGB), gilt der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vollstreckbar, sobald er ergangen ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutz, Bern 2013, N 1 zu Art. 429 ZGB). 1.3. Im vorliegenden Fall ist der Unterbringungsentscheid der KESB vom

13. September 2022, mitgeteilt am 14. September 2022, (act. 01.1) angefochten. Dabei handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene, eine ihr naheste- hende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 17. September 2022 (Datum Poststempel: 19. September 2022) gewahrt (act. 0.1). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt- liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

5 / 13 sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend datiert das Kurzgutachten von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, vom 9. September 2022. Es wurde von der KESB am 5. September 2022 in Auftrag gegeben und der Gutachter hatte die Beschwerdeführerin glei- chentags persönlich untersucht. Somit wurde erst kurz vor der Beschwerdeerhe- bung am 17. September 2022 eine Beurteilung eines unabhängigen Gutachters abgegeben. Ist bereits im Verfahren vor der KESB und kurz vor der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das Kantonsgericht ein Gutachten ein- geholt worden, muss kein neues Gutachten mehr in Auftrag gegeben werden. Das bereits erstellte Gutachten kann im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB beigezogen werden (vgl. Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 450e ZGB). Dies gilt umso mehr, als die- ses Gutachten schlüssig ist. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat die Be- schwerdeführerin persönlich angehört und konnte sich davon überzeugen, dass sich die Situation seit Erstellung des Kurzgutachtens wenig verändert hat. Obwohl das Kurzgutachten anfangs September eingeholt wurde, deckt es sich weitgehend mit dem Gesundheitsbericht der Psychiatrischen Klinik D._____ vom 22. Septem- ber 2022, wobei im Gesundheitsbericht eine Verbesserung des Gesundheitszu- stands bezüglich das Untergewicht des Patienten unter der medikamentösen Be- handlung festgestellt wurde. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. September 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-

6 / 13 lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 426–439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgeri- sche Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.2. Im vorliegenden Fall ordnete Dr. med. B._____ am 15. Juli 2022 eine für- sorgerische Unterbringung von maximal sechs Wochen (im Kantonsspital Graubünden) an (KESB act. 3). Darauffolgend verfügte Dr. med. G._____ vom Kantonsspital Graubünden am 4. August 2022 eine zweite fürsorgerische Unter- bringung von erneut maximal sechs Wochen in der D._____ (KESB act. 4). Vorab ist dazu anzumerken, dass eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung nach Art. 429 f. ZGB i.V.m. Art. 51 EGzZGB von maximal sechs Wochen nicht durch eine zweite ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 ZGB verlängert werden kann. Andernfalls würde damit die Absicht des Gesetzgebers, eine ärztliche Unterbringung nur für eine beschränkte Dauer zu ermöglichen, offensichtlich unterlaufen (vgl. Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Ja- kob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429/430 ZGB). Dasselbe gilt für eine Zurückbehaltung im Sinne von Art. 427 ZGB (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 14 zu Art. 429/430 ZGB). Mit anderen Worten darf eine Verlegung in ei- ne andere Einrichtung, für welche es gemäss Art. 52 EGzZGB eines neuen Unter- bringungsentscheides bedarf, nicht dazu führen darf, dass die Maximalfrist von

7 / 13 sechs Wochen überschritten wird. Mit Ablauf dieser Frist fällt die Wirksamkeit der Unterbringung automatisch dahin, wenn bis dahin nicht gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der zuständigen Erwachsenen- schutzbehörde vorliegt (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 19 68 v. 1.5.2019). Ent- sprechend stand es dem Arzt im Kantonsspital nicht zu, eine fürsorgerische Un- terbringung für weitere sechs Wochen anzuordnen. Vorliegend ist jedoch nicht diese zweite Verfügung angefochten, sondern der darauffolgende Entscheid der KESB vom 13. September 2022 zur Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (act. 01 und act. 01.1). Die KESB kann grundsätzlich jederzeit, auch unabhängig einer vorgängigen (rechtmässigen oder unrechtmässigen) ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, eine behördliche fürsorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB anord- nen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 5 zu Art. 428 ZGB). Daher wird im Folgenden lediglich pro futuro beurteilt, ob aktuell die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB gegeben sind. 3.3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist den D._____ gemäss Stellungnahme der Klinik D._____ bereits seit 2009 bekannt. Grund für frühere Klinikaufenthalte sei eine Drogenproblematik gewesen. Im Juli 2022 sei die Beschwerdeführerin stationär im Kantonsspital Graubünden (zeitweise auf der Intensivstation) gewesen mit höchstwahrscheinlich einer Bulimia nervosa mit einer anorektischen Verlaufsform bei einem bedrohlichen Körpergewicht von 31 kg (BMI von 12 kg/m2). Es hätten depressive Tendenzen sowie eine emotionale Instabilität vorgelegen. Aufgrund akuter Psychose wurde sie am 4. August 2022 in der Akutstation der D._____ für- sorgerisch untergebracht (act. 05). Dr. med. F._____ bestätigte in seinem Kurz- gutachten vom 9. September 2022 im Wesentlichen die Diagnose der Klinik D._____. Er diagnostiziert eine akute psychotische Episode bei vorbekannter Ess- störung (Bulimie) mit anorektischem Verlauf (ICD 10 F23.9); eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1), eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangs-

8 / 13 handlungen (ICD 10 F42.1) und schweres Untergewicht mit Gewichtsverlust von 7 kg in den letzten zwei Wochen sowie fortschreitend seit Februar 2022 (KESB act. 9). Abgesehen von der Zwangsstörung erkennt die Beschwerdeführerin diese Diagnosen (vordergründig) an. Bei den vorliegenden Diagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 3.4.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter- halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und BGer 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige und geeignete Behandlung oder Betreuung nicht mit einer weniger einschneidenden Massnahme erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2022 auf- grund ihrer Bulimie mit anorektischem Verlauf sowie wechselnden Bewusstseins- störungen (Psychose; hyperaktives Delir) mit einem Körpergewicht von 31 kg für-

9 / 13 sorgerisch im Kantonsspital Graubünden untergebracht wurde (act. 05; KESB act. 3). Dort konnte eine Therapie auf der Intensivstation zur Ernährung und eine Elektrolytkontrolle durchgeführt werden. Aufgrund der schweren Essstörung, der affektiven- und Zwangserkrankung, des psychotischen Zustandsbilds, des mani- pulativen Verhaltens und fehlender Krankheitseinsicht wurde sie in Folge in der Klinik D._____ fürsorgerisch untergebracht, da somatische Ursachen ausge- schlossen werden konnten (KESB act. 4). Sie war der D._____ bereits seit 2009 insbesondere im Zusammenhang mit Polytoxikomanie und einem Methadonpro- gramm bekannt (act. 05). 3.4.3. Am 1. September 2022 ersuchten die D._____ darum, die Beschwerdefüh- rerin weiterhin fürsorgerisch unterzubringen, da die Voraussetzungen für die Un- terbringung nach wie vor bestehen würden: Die Psychose beinhalte eine Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie bei Nichtbehandlung von einer Verschlechterung der Prognose. Bei der weiteren Unterbringung gehe es um die medikamentöse Einstellung, Betreuung und Reduktion der Symptomatik, An- spannung und Agitiertheit, die Krankheits- und Behandlungseinsicht, die Förde- rung der Compliance sowie die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie der Or- ganisation von Nachbehandlung und -betreuung (KESB act. 1). 3.4.4. Im Kurzgutachten vom 9. September 2022 wird die Notwendigkeit der wei- teren stationären Unterbringung bejaht. Dr. med. F._____ beschrieb die Be- schwerdeführerin als verlangsamt, müde, zerfahren, vorbeiredend sowie auf den Austritt aus der Klinik fixiert. Es seien Zwangshandlungen und Wahninhalte zu eruieren. Sie verfüge weder über tatsächliche Krankheits- noch Behandlungsein- sicht. Ihre festen Medikamente nehme sie nur unter Aufsicht der Pflege ein. Feh- lende Medikation könne zu einer raschen Verschlechterung und erneuten Dekom- pensation ihres sonst schon unstabilen psychischen Zustandes führen. Bei einer Entlassung in psychisch unstabilem / psychotischem Zustand ohne die notwendi- ge Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt zu befürchten, dass eine rasche Ver- schlechterung eintrete. Die Behandlung solle bei Erreichen einer gewissen Besse- rung schrittweise über die halbgeschlossene und danach die Rehabilitation-Station hin zu einem ambulanten Setting angepasst werden. Bei der regulären Entlassung sei eine ambulante Nachbetreuung indiziert, um den psychischen und körperlichen Zustand zu begleiten. Bis auf Weiteres sei jedoch ein Verbleib auf der geschlos- senen Station der Klinik D._____ mit multimodaler und integrativer Psychotherapie und Psychopharmakotherapie dringend notwendig, um eine ausreichende psychi- sche Stabilität zu gewährleisten, damit später die Behandlung im ambulanten Set- ting durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin wäre aktuell mit einem

10 / 13 offenen Rahmen überfordert. Mit einer sofortigen Entlassung im derzeit sehr redu- zierten psychischen und körperliche Zustand wäre auch ihr soziales Umfeld total überfordert (KESB act. 9). 3.4.5. Gestützt darauf hiess die KESB den Antrag der D._____ in ihrem Entscheid vom 13. September 2022 nach Anhörung der Beschwerdeführerin gut, da die Be- schwerdeführerin weiterhin an einer schwerwiegenden und behandlungsbedürfti- gen psychischen Störung leide und ohne fortgeführte Behandlung ein unmittelba- res Rückfallrisiko bestehe. Zudem fehle es der Beschwerdeführerin an einer genügenden Einsicht in die Krankheit bzw. Notwendigkeit einer Behandlung. Ihr Zustand habe sich zwar durch eine längere stationäre psychiatrische Behandlung mit Medikation im schützenden und reizabschirmenden Rahmen stabilisiert. Bei dessen Wegfall sei aber mit einem Rückfall zu rechnen und eine ambulante Be- handlung sei aus Sicht der KESB verfrüht. Das grundsätzlich stabile psychosozia- le Umfeld würde zudem dadurch unzumutbar belastet. Zunächst müsse insbeson- dere auch eine Strategie und Organisation der Nachbehandlung und -betreuung sichergestellt werden können. Einem sich ändernden Gesundheitszustand könne in der Klinik angemessen begegnet werden, da zur D._____ auch offene Stationen gehören. Die KESB wies zudem auf die Möglichkeit der Entlassung hin, sobald dies aus medizinischer Sicht möglich sei (act. 01.1). 3.4.6. Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022 betreffend die Beschwerde an das Kantonsgericht aus, dass die initiale medika- mentöse Therapie in der letzten Woche umgestellt werden musste. Die Ess- störung sei in den Hintergrund gerückt und das Gewicht betrage über 50 kg. Die Patientin zeige sich weiterhin phasenweise angespannt, agitiert, dann wieder schüchtern und zurückhaltend. Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe nach wie vor wenig. Zudem sei die Absprachefähigkeit vermindert, namentlich sei es am 13. und am 16. September 2022 zu Entweichungen im "eins zu eins" be- gleiteten Ausgang gekommen, woraufhin die Beschwerdeführerin von der Polizei habe zurückgeführt werden müsse. Zusammengefasst hielten die D._____ fest, dass weiter eine Psychose bestehe, die stationärer Behandlung bedürfe. Bei vor- zeitigem Abbruch der Behandlung bestehe potenzielle Eigengefährdung (act. 05). 3.4.7. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 konnte sich die Beschwerdein- stanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die ihr gestellten Fragen beantwortete die Beschwerdeführerin sehr knapp, oft nur einsilbig bzw. mit Nicken oder Kopfschütteln. Das Gericht musste regelmässig nachfragen, um hin-

11 / 13 reichende Antworten zu erhalten. Zudem wirkte die Beschwerdeführerin sehr pas- siv, schläfrig und im Bewegungsablauf verlangsamt. Auch wenn die Klinik in ihrem Bericht vom 22. September 2022 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Medikamenteneinnahme erwähnte, sieht die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme nach wie vor nicht ein. Eine wirkliche Krankheitseinsicht konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, auch wenn sich die Beschwerdeführerin in der Klinik behandeln lässt und die Diagnosen vordergrün- dig akzeptiert. Für die Zeit nach einer möglichen Entlassung bestehen keine Plä- ne, wie ein Rückfall verhindert werden könnte (bspw. ambulante Nachbehand- lung). Die Beschwerdeführerin sagte lediglich, sie könne alleine wohnen und wür- de dann einfach mehr essen. Die Befragung der Beschwerdeführerin hat dem Kantonsgericht aufgezeigt, dass die vom Gutachter getätigten Ausführungen nach wie vor zutreffen und eine stati- onäre Behandlung der Beschwerdeführerin weiterhin notwendig ist. Die Schluss- folgerung von Dr. med. F._____ in seinem Gutachten, wonach nur eine schrittwei- se Öffnung des Behandlungssettings denkbar ist und eine sofortige Entlassung zu einer Überforderung der Beschwerdeführerin und ihres grundsätzlich stabilen psy- chosozialen Umfelds (Lebenspartner, Familie) führen würde, ist nach der persönli- chen Befragung für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Ebenfalls scheint es aus- gewiesen, dass durch die fehlende Krankheitseinsicht und Planung der Nachbe- treuung das Risiko eines Rückfalls besteht. Aus dem Verlauf seit Februar 2022 ist ersichtlich, wie volatil die Gewichtszunahme und -abnahme und wie instabil die gesamte Situation ist. Es scheint somit wahrscheinlich, dass die Beschwerdefüh- rerin bei sofortiger Entlassung rasch wieder in einen lebensgefährlichen Zustand gerät, der eine erneute Hospitalisation auf der Intensivstation oder in der Psychia- trie erfordert. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin vor nur zwei Monaten letztmals in einem solch lebensgefährlichen Zustand befand, ist daher offensichtlich eine hohe Selbstgefährdung gegeben. Zudem war bei der mündli- chen Hauptverhandlung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin noch nicht die notwendige Bereitschaft aufwies, um den vom Gutachter beschriebenen Behand- lungsprozess bereits durchlaufen zu können. Es zeigte sich, dass es am Problem- bewusstsein fehlt (bspw. wollte sie angeblich jeweils ihr Gewicht gar nicht wissen). Ihr Fokus ist auf die Entlassung gerichtet und nicht darauf, wie die Genesung an- zugehen ist. Hinzukommt, dass vor einer Woche die Medikamente umgestellt worden seien (act. 05), was wohl ebenfalls eine Beobachtung des weiteren Ver- laufs erforderlich macht. Die verminderte Absprachefähigkeit, welche sich im zweimaligen Entweichen im begleiteten Ausgang manifestiert hat, zeigt auch, dass derzeit kein weniger einschneidendes Setting als die Unterbringung auf der ge-

12 / 13 schlossenen Abteilung denkbar ist. Die Notwendigkeit der weiteren stationären Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik D._____ erweist sich unter Wür- digung dieser Umstände als ausgewiesen. 3.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Somit ist auch unter diesem Aspekt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. 4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bezüglich der Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtli- chen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wird abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrenskosten (Gerichtskos- ten) von CHF 1'500.00 gehen daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, zumal aus den im Recht liegenden Akten (KESB act. 20) hervorgeht, dass sie über ein Ver- mögen verfügt, welches durch die Erhebung der Verfahrenskosten die relevante Vermögensfreigrenze von CHF 4'000.00 nicht unterschreitet (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV [BR 215.010] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]).

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: